Unterschiede der Klassen A1 und M

  • Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1 stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ in die Unterklasse A1 fallen, obwohl doch die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr als 50 cm³, also bei 51 cm³, beginnt! Ein Unterschied macht zunächst der weitere Grenzwert der Klasse A1 aus, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11kW. Danach
    fällt z.B. ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 cm³, das eine Nennleistung von mehr als 11kW hat, in die Klasse A; dasselbe gilt für ein Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11kW, aber einem Hubraum von mehr als 125 cm³.
  • Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, aber eine, die das EU-Recht (die EU-Führerscheln-Richtlinle) nicht kennt, also eine so genannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Rlchtllnie beginnt das Kraftrad erst ab einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h.
    Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder (Moped und Mokick), wozu auch Motorroller gehören, die die technischen Grenzwerte von maximal 50 cm³ Hubraum und einer bbh von höchstens 45 km/h nicht überschreiten.
  • Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) vorgeschrieben.
  • Mit Klasse M dürfen auch Kleinkraftrader mit einer bbH von höchstens 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind, sowie
  • Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 cm³, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
  • Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.
  • Die Klasse A berechtigt, sofern sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wird, für die Dauer von 2 Jahren seit Erteilung nur zum Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A. Die maßgeblichen Grenzwerte sind:
  • Nennleistung höchstens 25 kW (34 PS),
  • Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW)
  • Die Leistungsbegrenzung soll das Risiko, das von stark motorisierten Motorrädern besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner Motorraderfahrung ausgeht, mindern. Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch nach zweijährigem ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt). Erneute Antragsteltung und ein Nachweis über Fahrpraxls entfallen; ebenso wenig sind eine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich; der Führerschein muss nicht umgetauscht werden
  • Frühestens ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Das setzt aber den Erwerb von Klasse A-leistungsbeschränkt – mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder, genauer ausgedrückt, den mindestens zweijährigen Besitz von Klasse A-leistungsbeschränkt – voraus.

Quelle: Fahrlehrerverband BW

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